Satzung
des Mörlenbacher Tennis-Club e.V.
Stand per 1. November 1987
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§ 1 Zweck des Vereins
a) Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, die Jugend für diesen Sport zu begeistern und den geselligen Umgang zu fördern.
b) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Zuschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
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§ 2 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen „Mörlenbacher Tennis-Club e.V. “ und hat seinen Sitz in Mörlenbach im Odenwald.
b) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth im Odenwald eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
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§ 3 Geschäftsjahr
a) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
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§ 4 Mitglieder
a) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und passiven Mitgliedern.
b) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
c) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
d) Jugendmitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
e) Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Einrichtungen des Vereins nicht, fördern jedoch im Übrigen die Interessen des Vereins.
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§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
b) Der Übertritt vom ordentlichen zum passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 31.10. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden und wird wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
c) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
d) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber bis zum 30.9. zu erklären und ist wirksam zum Schluss des Geschäftsjahres.
e) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes in folgenden Fällen:
- bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahr trotz Mahnung,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
f) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung statthaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendmitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben, und passive Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
b) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sporteinrichtungen des Vereins unter Beachtung der Platzordnung zu benutzen.
c) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
d) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe Folge zu leisten,
- die Mitgliederbeiträge und sonstige von der Mitgliederversammlung festgelegten Gebühren pünktlich zu bezahlen.
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§ 7 Mitgliederbeiträge
a) Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben und sind bis zum 1. April jedes Geschäftsjahres zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
b) Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung Aufnahmegebühren, Umlagen und Platzbenutzungsgebühren festgesetzt werden.
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 9 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Sportwart,
- bis zu drei Beisitzern (inklusive eines Sportwarts für Damen),
- ein von den Jugendmitgliedern gewählter Vertreter,
- ein Pressewart.
b) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie den Schatzmeister vertreten. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
d) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan auf, in dem die erforderlichen Ausgaben und die hierfür notwendigen Deckungsmittel (Einnahmen) aufgezeigt werden. Die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
e) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
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§ 10 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Mitglieder sind mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuladen.
c) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
d) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
e) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
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§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, überwachen die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
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§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung dies verlangen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Mörlenbach zur gemeinnützigen Verwendung.